Wissenswertes zur Bestattungspflicht

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In Deutschland entscheidet jedes Bundesland über die Gesetzgebung für eine Bestattung. So gibt es unterschiedliche Ruhezeiten, Vorgaben, an welcher Stelle der Tod einer Person festgestellt wird, und Vorschriften über die Beisetzungsfrist. Trotz dieser Unterschiede ist der Kern des Bestattungsgesetzes überall in Deutschland der Gleiche. Er soll gewährleisten, dass keine Zweifel über die Ursache des Todes bestehen, dass die verstorbene Person auch nach dem Tod ihre Würde wahrt, dass es eine Eindeutigkeit darüber gibt, wer für die Organisation der Bestattung verantwortlich ist und natürlich, dass hygienische Maßnahmen ergriffen sind, die bei dem Umgang mit einem verstorbenen Menschen unabdinglich sind.

Friedhofspflicht

In Deutschland gibt es die Friedhofspflicht. Das bedeutet, dass jeder Verstorbene einen Grabplatz benötigt. Ob das nun ein Grabplatz auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald, im Meer oder in der Schweizer Natur sind, ist egal. Es ist verboten, die Asche eines Verstorbenen an einem beliebigen Ort zu verstreuen.

Beisetzungsfrist

Die Zeit zwischen dem Tod und der Überführung des Leichnams nennt sich Bestattungsfrist. Diese Zeit kann je nach Bundesland zwischen 24 und 36 Stunden betragen. Diese Frist gilt nicht für Überführungen über Staatsgrenzen hinweg. Die Beisetzung darf frühestens 48 Stunden nach dem Tod erfolgen. In einigen Bundesländern gibt es auch eine Frist, bis zu der die Bestattung abgeschlossen sein muss. Bei gesundheitlichen Gefahren können diese Fristen verkürzt werden, bei nicht gefährlichen Situationen können sie verlängert werden.

Wer muss die Bestattung organisieren?

Die Bestattungspflicht legt fest, wer für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich ist. Die Reihenfolge lautet wie folgt und gilt für Volljährige: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder

Lebenspartnerschaften werden in den meisten Bundesländern ähnlich wie Ehen betrachtet. Gibt es keine lebenden Verwandten, wird die Bestattung von der Gemeinde übernommen, in der der Tod eingetreten ist. Natürlich kann, unabhängig von der gesetzlichen Reihenfolge, auch ein Freund die Organisation übernehmen, solange die Angehörigen damit einverstanden sind. Es lohnt sich, in diesem Fall eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Der Tod eines nahestehenden Menschen ist immer aufwühlend und endet nicht selten in familiären Auseinandersetzungen, die oft fruchtbar und manchmal schmerzhaft sein können. Etwas Unterschriebenes schützt Sie davor, die Bestattung trotzdem in Würde zu organisieren.

Wer ist für die Bestattungskosten zuständig?

Nach § 1968 BGB ist der Erbe für die Beerdigungskosten des Verstorbenen verantwortlich. Wenn mehrere Erben eine Gemeinschaft bilden, werden die Kosten geteilt. Etwas anderes gilt, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und diese nicht aus dem Nachlass zu erstatten sind. In diesem Fall kann eine unterhaltspflichtige Person einspringen. Bei einem unverschuldeten Unfall mit Todesfolge können die Beerdigungskosten vom Unfallverursacher zurückgefordert werden. Im Einzelfall können die Kosten im Rahmen einer Sozialbestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

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Hinweis: Die Kosten des Totenscheins, Krankenhaus-Kühlkosten vor der Abholung sowie fällige Kommunalgebühren z.B. für Bestattungsgenehmigungen (insb. in Bayern und Rheinland-Pfalz) werden von uns 1:1 verauslagt oder von der entsprechenden Einrichtung bzw. dem Arzt direkt mit den Angehörigen abgerechnet. Diese Kosten belaufen sich i.d.R. auf € 50 bis € 200. Ein Aufpreis kann fällig werden bei über 1,85 Meter Körpergröße und/oder über 120 Kilogramm Körpergewicht sowie beim Vorliegen ansteckender Infektionskrankheiten (z.B. COVID 19, MRSA) sowie bei einer Überführung von einer deutschen Insel wie z.B. Föhr, Amrum, Sylt etc.

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