Sozialbestattung - Übernahme der Bestattungskosten vom Sozialamt (ALG2, Hartz4)

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Eine würdevolle Bestattung darf nicht vom Geldbeutel der Hinterbliebenen abhängen. Deshalb übernimmt das Sozialamt die Kosten einer Beisetzung, wenn die Angehörigen oder  Bestattungspflichtigen nicht in der Lage sind für die Bestattungskosten aufzukommen. Eine solche Sozialbestattung können Sie von Anternia organisieren lassen.

Anternia bietet im Rahmen der Sozialbestattung neben der regulären Urnenbeisetzung auch die Möglichkeit einer Seebestattung oder - als Alternative zur Friedhofsbeisetzung - eine Waldbestattung an.

Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind dabei in § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt:

„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“

Für die Kostenübernahme muss ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Behörde prüft sodann, ob die Kosten nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen werden können. Das ist in der Regel bei Empfängern einer "kleinen" Rente oder von Arbeitslosengeld II (ALG2 bzw. Hartz 4) der Fall.

Falls Sie Anternia im Rahmen einer Sozialbestattung beauftragen möchten, können Sie dies problemlos tun. Im Anschluss stellen Sie ganz einfach bei dem zuständigen Sozialamt den Antrag auf Kostenübernahme. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Wenn ein Mensch stirbt, muss er auf angemessene Art und Weise bestattet werden. Eine Bestattung ist aber mit einigen Kosten verbunden. Nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die nächsten Hinterbliebenen eines Verstorbenen verpflichtet, die Kosten für eine standesgemäße Bestattung zu tragen.
Wenn jetzt aber ein Mensch verstirbt, dessen Angehörige ebenfalls mittellos sind, so muss die Bestattung trotzdem bezahlt werden. In solchen Fällen findet dann häufig eine Kostenübernahme durch das Sozialamt statt und man spricht von einer Sozialbestattung.

Die Sozialämter übernehmen in der Regel die ortsüblichen Kosten für die Grabstelle, für den Sarg oder die Urne - je nach Art der Beerdigung -, für die Leichenkleidung, für die öffentlich-rechtlichen Gebühren im Zusammenhang mit der Bestattung inklusive ­die Kosten für ­das Grabgeläute und das Orgelspiel während der Trauerfeier, die Kosten für einen einfachen Blumenschmuck von Sarg und Trauerhalle sowie die Kosten für die Sargträger übernehmen. Auch eine einfache, kleine Traueranzeige in der Tageszeitung und in vielen Fällen die Kosten für Danksagungen an die nächsten Angehörigen stellen meist kein Problem dar.

Anders sieht es dagegen bei der Anschaffung eines Grabsteins und bei der Übernahme der sogenannten Stolgebühren aus. Während viele Sozialämter die Übernahme eines Grabsteins ablehnen und nur ein Holzkreuz oder eine Holztafel bezahlen, werden die Stolgebühren, also die Gebühren, die für die Teilnahme eines Geistlichen an einem Begräbnis bezahlt werden müssen, meist vom Sozialamt übernommen.

Sofern es Angehörige eines Verstorbenen gibt, die nicht in der Lage sind, die Bestattung zu bezahlen, so müssen diese einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Sozialamt zur Kostenübernahme einer Sozialbestattung stellen.

Hinweis: Die Kosten des Totenscheins, Krankenhaus-Kühlkosten vor der Abholung sowie fällige Kommunalgebühren z.B. für Bestattungsgenehmigungen (insb. in Bayern und Rheinland-Pfalz) werden von uns 1:1 verauslagt oder von der entsprechenden Einrichtung bzw. dem Arzt direkt mit den Angehörigen abgerechnet. Diese Kosten belaufen sich i.d.R. auf € 50 bis € 200. Ein Aufpreis kann fällig werden bei über 1,85 Meter Körpergröße und/oder über 120 Kilogramm Körpergewicht sowie beim Vorliegen ansteckender Infektionskrankheiten (z.B. COVID 19, MRSA) sowie bei einer Überführung von einer deutschen Insel wie z.B. Föhr, Amrum, Sylt etc.

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