Erbschaftsteuererklärung - steuerliche Pflichten im Erbfall

Anzeige- und Erklärungspflichten:

Grundsätzlich besteht eine Anzeigepflicht für jeden Erwerber gegenüber dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls. D.h. sie gilt neben den Erben auch für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte (§ 30 ErbStG). Anzeigepflicht besteht auch bei Auslandsvermögen. Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist zunächst nicht verpflichtend, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein.

Neben diesen erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflichten kommen grundsätzlich auf den Erben auch Einkommensteuererklärungspflichten zu. Der Erbe wird als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich Erklärungsverpflichteter und Steuerschuldner für den Verstorben (§ 45 AO). Auch ist er verpflichtet unrichtige oder unvollständige Erklärungen der Vergangenheit, sofern der Erbe dies nachträglich erkennt, unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO).

Risiken bei Nicht-Beachtung:

Kommt der Erbe der erbschaftsteuerlichen Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht nach, so kann darin eine strafbare leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gesehen werden (§ 370 u. § 378 AO). Dies dürfte nicht gelten, sofern die eingebundenen Gerichte, Behörden oder Notare den eigenen Anzeigeverpflichtungen nachgekommen sind.

Aufgrund des Übergangs der einkommensteuerlichen Verpflichtungen auf den Erben, kann das Unterlassen der Erklärungspflichten ebenfalls die leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bedeuten. Insbesondere bei bisher nicht versteuertem Auslandsvermögen oder nicht versteuerten ausländischen Einkünften sollte eine erhöhte Vorsicht geboten sein. U.U. besteht dann noch die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).

Vorteile der Anzeige/Erklärung:

Die umgehende Erwerbsanzeige bringt auch Vorteile für den Erben. Diese können in der Vermeidung einer erheblichen Zinsbelastung durch die verspätete Anzeige, sowie in der Flexibilität in dem Umgang mit bisher unversteuertem Vermögen, z.B. bei Überweisungen oder Schenkungen an Angehörige, liegen. Machen Sie Verbindlichkeiten und Vermächtnisse des Erblassers gelten. Berücksichtigen Sie sämtliche Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung des Verstorbenen. Durch (nachträgliche) Pflichtteil(ergänzungs-)ansprüche mindern Sie die Steuerbelastung. Sofern sich Steuererstattungen ergeben, stehen diese nun dem Erben zu. Setzen Sie Beratungskosten steuermindernd ab.

Kontakt:

Die Erbschaft stellt ein komplexeres Thema dar, als es auf den ersten Blick erscheint. Pflichtwidriges Verhalten kann erhebliche Risiken beinhalten. Insbesondere bei Auslandsvermögen besteht erhöhter (Er-)Klärungsbedarf. Kontaktieren Sie uns und wir werden Ihnen bei Ihren Anliegen gerne unterstützend zur Seite stehen:

Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
    
Niehler Straße 308
50735 Köln
Telefon: 0221 / 752113-0
Telefax: 0221 / 752113-24
Internet: www.fuhs-partner.de
E-Mail: erben(at)fuhs-partner.de